Flexible Netzanschlussvereinbarungen – Ein Mittel zur Beschleunigung der Energiewende?

Am 25.02.2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ als eines der letzten Gesetzgebungsvorhaben der scheidenden Bundesregierung in Kraft getreten (BGBl. I 2025 Nr. 51). Zur Umsetzung der Vorgaben der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie ist nach Maßgabe von § 17 Abs. 2b EnWG n.F. bzw. § 8a EEG 2023 n.F. nunmehr der Abschluss sog. flexibler Netzanschlussvereinbarungen möglich.
- Der Sache nach betreffen flexible Netzanschlussvereinbarungen Fälle des Netzanschlusses, in denen an einem Netzverknüpfungspunkt die Netzanschlussleistung konstant oder zeitweise unterhalb der installierten Leistung der jeweils errichteten Erzeugungs-, Verbrauchs- oder Speicheranlage liegt. Mit anderen Worten besteht nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit, Netzverknüpfungspunkte zu „überbauen“.
- Für die Umsetzung müssen der Anschlussnehmer bzw. Anlagenbetreiber mit dem jeweils zuständigen Anschlussnetzbetreiber eine sog. flexible Netzanschlussvereinbarung treffen.
- Der Inhalt von derartigen Vereinbarungen ist unter Beachtung der gesetzlichen Mindestvorgaben in § 17 Abs. 2b S. 3 EnWG bzw. § 8a Abs. 2 EEG 2023 grundsätzlich bilateral zwischen Netzbetreiber und Netzanschlusspetent vor der endgültigen Zusage des Netzanschlusses festzulegen. Vorgaben der Bundesnetzagentur gibt es hierzu bislang nicht.
- Die Leistungsbegrenzung kann auf einzelne Zeitfenster beschränkt werden und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen insoweit statische, dynamische und volldynamische Begrenzungen der Netzanschlussleistung möglich sein (BT-Drs. 20/14235, 57 und 71 f.).
- Im Anwendungsbereich von § 8a EEG 2023 besteht nunmehr auch die Möglichkeit zum sog. „cable pooling“. Hierunter sind Fälle zu verstehen, in denen an ein und demselben Netzverknüpfungspunkt unterschiedliche Anlagen ggf. auch unterschiedlicher Anlagenbetreiber zeitgleich angeschlossen sind. Praktisch bedeutsam ist diese Möglichkeit insbesondere für den Anschluss von Solar- und Windenergieanlagen, da diese EE-Anlagen grundsätzlich ein stark komplementäres Einspeiseverhalten haben. So soll bei gleichzeitiger Nutzung eines bestehenden Netzverknüpfungspunkts durch Solar- und Windenergieanlagen in Fällen der Überbauung um 150 % der Stromüberschuss bei unter 1 % liegen.
- Grundsätzlich dürfte aber sowohl für den jeweiligen Netzbetreiber als auch für den Anschlussnutzer bzw. Anlagenbetreiber keine Pflicht zum Angebot bzw. Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung bestehen. In den Fällen des § 8a Abs. 3 EEG 2023 muss der Netzbetreiber die Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung aber proaktiv prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis mitteilen.
- Ergänzende Folgeänderungen betreffend den Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen finden sich insbesondere in § 17 Abs. 4 EnWG sowie in den §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 S. 3 EEG 2023.
Mit den Vorschriften zum Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen erweitert der Gesetzgeber in Zeiten knapper Netzanschlusskapazitäten die regulatorischen Möglichkeiten zur Realisierung von Netzanschlüssen – auch bereits vor Abschluss des der Energiewende hinterherhinkenden Netzausbaus. Besonders profitieren könnten Vorhaben aus dem Bereich der erneuerbaren Energien sowie zum Einsatz von Stromspeichern. Aufgrund der Art der einfachgesetzlichen Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben bleibt es im Wesentlichen aber den beteiligten Marktakteuren – allen voran den Anschlussnetzbetreibern – überlassen, flexible Netzanschlussvereinbarungen zu einem praxistauglichen Instrument werden zu lassen.