Fernwärme - Der (überarbeitete) Referentenentwurf vom 28.11.2024 zur Änderung der AVBFernwärmeV
Trotz Bruchs der Ampelkoalition legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 28. November 2024 einen überarbeiteten Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der AVBFernwärmeV und zur Aufhebung der FFVAV vor. Er berücksichtigt die Änderungen, zu denen sich das BMWK nach der Länder- und Verbändeanhörung des Referentenentwurfs vom 25. Juli 2024 veranlasst sah.
Überblick
Gegenüber der Entwurfsfassung aus Juli 2024 wird die Privilegierung von Kleinstnetzen beschnitten. Als „Kleinstnetze“ sollen künftig nur noch solche Netze gelten, die eine thermische Gesamtnennleistung von weniger als 5 MW aufweisen und – also kumulativ statt bisher alternativ – nicht mehr als 100 Hausanschlüsse versorgen.
Auch die ohnehin problematische Regelung zur Anpassung der Wärmeleistung in § 3 AVBFernwärmeV-E wurde im Vergleich zum Entwurf vom 25. Juli 2024 verschärft. Gestrichen wurde die ursprünglich vorgesehene Entschädigungsregelung. Außerdem soll dem Kunden eine außerordentliche Kündigung künftig grundsätzlich selbst dann ermöglicht werden, wenn die (bestehende) Wärmeversorgung über ein im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes bereits ertüchtigtes Netz erfolgt, ein ökologischer Mehrwert also nicht vorhanden ist.
Baukostenzuschüsse sollen künftig nur noch bezogen auf 50% der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen erhoben werden dürfen. Nach dem Referentenentwurf vom 25. Juli 2024 sollte es noch bei der (auch derzeit geltenden) 70%-Regelung bleiben.
Im Wesentlichen unverändert aus dem Sommerentwurf übernommen wurden die gegenüber der aktuellen Fassung der AVBFernwärmeV verschärften Veröffentlichungspflichten und die Vorgaben zur Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln. Nach wie vor soll also gelten, dass die verordnungsrechtlichen Vorgaben an die angemessene Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln erfüllt sind, wenn Kosten- und Marktelement gleichgewichtet sind und zur Abbildung des Marktelements der Wärmepreisindex herangezogen wurde.
Ersatzlos gestrichen wurde § 24a AVBFernwärmeV-E. Er hatte zugunsten der Versorger ein einseitiges Änderungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel in Fällen eines Energieträgerwechsels oder der Änderung der Beschaffungsstruktur vorgesehen.
Ebenfalls gestrichen wurde zwar die in § 32 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV-E enthaltene Laufzeitbeschränkung auf fünf Jahre für nicht neu hergestellte Hausanschlüsse oder für Fälle fehlender Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung. Nun ist vorgesehen, dass – wie bislang auch – die Laufzeit zehn Jahre beträgt und eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre als stillschweigend vereinbart gilt. Eine Ausnahme ist allerdings für Verbraucher vorgesehen, bei denen die stillschweigende Verlängerung des Vertrags zwei Jahre nicht übersteigen darf und vom Lieferanten unter Hinweis auf das Kündigungsrecht ein Jahr im Voraus angekündigt werden muss.
Bewertung und Ausblick
Aus Sicht der Wärmeversorgungsunternehmen muss der nun vorliegende Entwurf als Rückschritt betrachtet werden. Er gewährt noch weniger Investitionssicherheit als der ursprüngliche Ansatz. Das wiederum gefährdet den Erfolg der Wärmewende, die ganz maßgeblich auf (investitionsintensiven) dekarbonisierten und ausgebauten Wärmenetzen beruht.
Das weitere Schicksal dieses (überarbeiteten) Referentenentwurfs ist jedoch alles andere als sicher. Zwar bedürfte die Verabschiedung keiner Beschlussfassung im Bundestag; erforderlich ist aber die Zustimmung des Bundesrates.