Neues Positionspapier der BNetzA zu Baukostenzuschüssen
Im November 2024 hat die BNetzA seit langer Zeit wieder mal ein Positionspapier veröffentlicht, das sich mit der Erhebung sog. Baukostenzuschüsse (BKZ) beim Netzanschluss beschäftigt. Dieses Mal stammt das Positionspapier aus der Feder der Beschlusskammer 8. Das letzte Positionspapier der Beschlusskammer 6 dazu war im Jahr 2009 veröffentlicht worden. In weiten Teilen bestätigt die Beschlusskammer 8 den dort vertreten Ansatz und nimmt auch ausdrücklich das Positionspapier zu vertraglichen Regelungen des Netzanschlusses aus dem Jahr 2008 in Bezug.
Die Beschlusskammer 8 betont, dass der Baukostenzuschuss eine Finanzierungsfunktion habe und daher von einem wirtschaftlich effizienten Netzbetreiber in einem angemessenen Umfang auch erhoben werden müsse. Damit bezieht die Behörde eine neue Position, die aufhorchen lässt und für Netzbetreiber von erheblicher regulatorischer Bedeutung ist: Netzbetreiber, die keinen BKZ erheben, verhalten sich ineffizient, da sie diese Finanzquelle nicht ausschöpfen. Allerdings räumt die Behörde den Netzbetreibern insoweit eine „Übergangsphase“ ein.
In der Sache bestätigt die Beschlusskammer 8 die Berechnung nach dem Leistungspreismodell, allerdings in einer „geglätteten“ Variante. Ausgangspunkt ist die Anschlussleistung, die in aller Regel dauerhaft und uneingeschränkt vereinbart ist. Wenn dies nicht der Fall ist, hält sie eine entsprechende Reduzierung des BKZ für möglich. Grundsätzlich soll in einem Netzgebiet für Netzanschlüsse gleicher Art und Güte nicht hinsichtlich des BKZ differenziert werden. Differenzierungen in einem Netzgebiet sind aber im Übertragungsnetz möglich. Das Positionspapier erlaubt den ÜNB, bei der Höhe des BKZ danach zu differenzieren, wie sich der jeweilige Netzanschluss auf die Netzkosten auswirkt. Das Papier sieht ein fünfstufiges System vor, bei dem der BKZ abhängig davon ist, ob ein Netzanschluss Redispatchmaßnahmen erforderlich macht oder nicht. Verteilernetzbetreiber dürfen eine solche Differenzierung nicht vornehmen.
Die Art der angeschlossenen Last ist nach der Auffassung der Beschlusskammer 8 weiterhin unerheblich, abzustellen sei auf den Leistungsbezug an sich. Damit hält die Beschlusskammer 8 bis auf weiteres auch an ihrer Auffassung zu netzgekoppelten Batteriespeichern fest. Bislang müssen ihre Betreiber wie „normale“ Strombezugskunden für den Anschluss oberhalb der Niederspannungsebene einen sog. BKZ an den Netzbetreiber leisten. Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschwerdeverfahren zwar festgestellt, dass der BKZ zumindest für netzgekoppelte Stromspeicher nicht nach dem Leistungspreismodell berechnet werden dürfe und die BNetzA verpflichtet, über den Missbrauchsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdeverfahren (EnVR 1/24), auf das die BNetzA in ihrem Positionspapier auch verweist, ist aber noch nicht abgeschlossen, so dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Wie ein BKZ bei dem Anschluss von Stromspeichern zu gestalten sein könnte, hat das OLG Düsseldorf offen gelassen. Die Behörde äußert sich dazu auch noch nicht, sondern möchte den Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens abwarten.
Zwar versteht die Behörde selbst ihre Leitfäden und Positionspapiere vor allem als Auslegungshilfen, mit denen sie zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beitragen will. Anders als Festlegungen sind sie nicht mit der Beschwerde unmittelbar angreifbar. Allerdings entfalten Aussagen in Positionspapieren jedoch teils erhebliche faktische Wirkungen (s. König, N&R 2015, S. 132). Es ist davon auszugehen, dass BNetzA und Netzbetreiber ihr Handeln an dem Positionspapier ausrichten werden.